Mark-Alexander Grimme:
Die Entwicklung der Emanzipation der Frau in der Familienrechtsgeschichte bis zum Gleichberechtigungsgesetz 1957.
Unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Frankfurt am Main u. a.: Peter Lang 2003.
147 Seiten, ISBN 3–631–39860–3, € 25,10
Abstract: Grimme stellt die Entwicklung der Emanzipation der Frau als „Abbau patriarchalischer Strukturen“ von der fränkischen Zeit bis zum Gleichberechtigungsgesetz von 1957 dar. Vorrangig betrachtet er dabei die rechtlichen Bestimmungen, die die Stellung der Ehefrau charakterisierten. Er stellt dabei (außer bei den Einschränkungen in der Frühen Neuzeit und dem völligen Rückschlag im Nationalsozialismus) eine weitgehend ungebrochene historische Aufwärtsentwicklung fest, die zu vielen kritischen Rückfragen Anlass gibt.
Um es vorweg zu nehmen. Der vorliegende Band bietet wenig wissenschaftlichen Ertrag und kaum innovative Forschungsleistungen. Die Arbeit wurde an der Universität Göttingen als juristische Dissertation angenommen. Mit den im Untertitel genannten Regelungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (am 1.1.1900 in Kraft getreten) beschäftigt sich Grimme nur auf 25 Seiten, nachdem er in breiten Strichen zuvor die Entwicklung der „Emanzipation der Frau“ von der fränkisch-germanischen Zeit, über „das Mittelalter“, das „rezipierte gemeine Recht“, bei einzelnen Autoren des Vernunftrechts (Grotius, Thomasius), im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 sowie anhand kritischer Äußerungen Friedrich Carl von Savignys und Bernhard Windscheids in Kapiteln von jeweils rund zehn locker geschriebenen Seiten skizziert hat. Es schließen sich drei Kapitel zu den fortschrittlichen, aber im wesentlichen nicht umgesetzten Reformprojekten der Weimarer Republik, zu der vollständigen Rücknahme des erreichten emanzipatorischen Niveaus im Nationalsozialismus sowie schließlich ein Abschnitt zu den frühen bundesrepublikanischen Reformbestrebungen an, die ihren ersten Abschluss im Gleichberechtigungsgesetz (am 1.7.1958 in Kraft getreten) fanden.
Grimme legt offen, dass von einer „Emanzipation der Frau“ ausdrücklich erst seit den Diskussionen im Vorfeld der Verabschiedung des BGB die Rede war (S. 90, 108) und dass der ursprünglich römisch-rechtliche Begriff „Emanzipation“ – die Freilassung des Haussohns aus der Gewalt (manus) seines Vaters – zunehmend einen außerjuristischen, gesellschaftlichen Bedeutungsgehalt bekam, der „auf Stände, Gruppen, Völker und die Menschheit“ (S. 27–32, 30) angewendet wurde. Dennoch möchte Grimme den Begriff der „Emanzipation“ in juristischer Sicht betrachten und „die Geschichte des Familienrechts“ als „Geschichte der Frauenemanzipation, d. h. [als] die Geschichte des Abbaues patriarchalischer Strukturen“ (S. 147) verstehen. Dieser familienbezogene Hintergrund bringt es mit sich, dass Grimme die rechtliche Stellung der Handels – und Kauffrauen nur sporadisch anspricht (S. 42–44), die der ledigen Frau nicht in jedem Abschnitt darstellt und die besonders aufschlussreiche Stellung der ledigen Mutter im Hinblick auf Vermögens- und Personensorge für ihr Kind, Unterhalts- und sonstige Ansprüche (etwa auf Eingehung der Ehe) gegenüber dem Kindesvater überhaupt nicht beschreibt. Bewusst oder unbewusst reproduziert Grimme damit in seinem Untersuchungsgegenstand trotz seines emanzipatorischen Gestus das Vorverständnis einer Rechtsordnung, die die Frau nicht als Individuum, sondern lediglich als Familienmitglied, sei es als Tochter, sei es als Ehefrau, rechtlich erfasst.
Bei der Schilderung der Entwicklung der Emanzipation der Frau im Einzelnen differenziert der Autor in jedem Kapitel zwischen den persönlichen Wirkungen der Ehe für das Verhältnis der Eheleute untereinander (Ehekonsens, munt bzw. Litiskuratel des Ehemannes), dem rechtlichen Verhältnis der Ehefrau zu den Kindern (von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Vaters über die erforderliche Zustimmung auch der Mutter zur Heirat eines Kindes zu gemeinsamen elterlichen Sorge), den Eigentums- und Vermögensverwaltungsverhältnissen und schließlich den Voraussetzungen und Folgen der Ehescheidung. Mit zwei charakteristischen Ausnahmen stellt Grimme dabei für jeden Untersuchungsabschnitt emanzipatorische Tendenzen fest.
So sei in fränkischer Zeit eine beschränkte Vermögensfähigkeit der Frau ausgebildet und ihr Ehekonsens zur Eingehung der Ehe verlangt worden. Im Mittelalter sei vor allem unter dem Einfluss des kirchlichen Eheleitbildes die Beteiligung der Brauteltern an der Eheschließung nicht mehr verlangt worden, weil allein der Ehekonsens ausreichend sein sollte, beiden Eheleuten, nicht nur der Frau, sei eheliche Treue aufgegeben gewesen, und schließlich habe die Gütergemeinschaft emanzipatorischen Charakter. Bei vernunftrechtlichen Autoren wie Grotius, Pufendorf und insbesondere Thomasius führte der konsequent auf die Ehe angewendete Vertragsgedanke zu einer Wiederaufnahme emanzipatorischer Gedanken, indem die „natürliche Vorherrschaft“ des Mannes in der Ehe infrage gestellt wurde, was etwa die väterliche in eine elterliche Sorge umwandeln half. Gesetzgeberisch umgesetzt wurden diese Vorstellungen dann im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten. Zwar wurde die Zustimmung auch der Mutter zur Heirat der Kinder nicht mehr zur Voraussetzung von deren gültiger Ehe gemacht, dafür habe jedoch insbesondere im ehelichen Güterrecht der Vertragsgedanke Eingang gefunden, indem auch vertraglich ausdingbare Vermögenswerte der Frau anerkannt wurden. Auch sei erstmals ein Unterhaltsanspruch der unschuldig geschiedenen Ehefrau normiert worden. Kritik an den als allzu individualistisch empfundenen Vorgaben des ALR übten dann die Rechtswissenschaftler von Savigny und Windscheid, deren familienrechtliche Positionen in der allgemeinen rechtshistorischen Forschung kaum Beachtung finden, vielleicht auch, weil sie geeignet sind, deren Ruf als fortschrittliche Wegbereiter der Rechtsentwicklung in Frage zu stellen. Während Savigny die Ehe als Institution voraussetzte, ging Windscheid vor allem von den Pflichten in der Ehe aus. Beide Ansätze hatten zur Folge, dass die Stellung der Eheleute zueinander als grundsätzlich rechtsfreier Raum aufgefasst wurde, in dem Vertrags-, Gleichheits- oder Individualschutzgesichtspunkte nichts verloren hatten. Im BGB finden sich nach Grimme emanzipatorische Ansätze, indem das in die Ehe eingebrachte Frauenvermögen besser gegen missbräuchliche Verwaltung durch den Ehemann geschützt wird, oder auch indem ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung aus Billigkeitsgründen gewährt wird. In der Weimarer Republik gingen die Forderungen, etwa von Maria Munk und Marianne Weber (33. und 36. Deutscher Juristentag 1924 bzw. 1931) zur weiteren Verbesserung der rechtlichen Stellung der Frau dahin, die Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand einzuführen, die Scheidung aufgrund von Zerrüttung der Ehe zuzulassen und einen Zugewinnausgleich des in der Ehe gemeinsam erworbenen Vermögens vorzusehen. An diese Reformvorhaben knüpfte dann erst wieder die frühe Bundesrepublik unter dem Gebot verfassungsrechtlicher Gleichstellung in Art. 117 Abs. 1 Grundgesetz an und verwirklichte mit dem Gleichberechtigungsgesetz vom 21.6.1957 (in Kraft getreten: 1.7.1958) die Zugewinngemeinschaft und sah eine gemeinsame elterliche Sorge sowie die Scheidungsmöglichkeit mit nachfolgenden Unterhaltsansprüchen des bedürftigen Ehegatten aufgrund von Zerrüttung der Ehe vor.
Die dunklen Epochen vor dieser zielstrebigen Aufwärtsentwicklung sieht Grimme einerseits in der Phase der Frühen Neuzeit, als durch die Rezeption des römischen Rechts die Vormachtstellung des Ehemannes erneut gestärkt worden sei, andererseits im Nationalsozialismus, als die Ehefrau ausschließlich auf ihre Mutterrolle festgelegt werden sollte und etwa Scheidungsmöglichkeiten für den Mann erleichtert wurden, soweit die Ehe kinderlos blieb. Hierzu ist kritisch anzumerken, dass unter Rechtshistorikern mittlerweile unumstritten ist, dass es sich bei der „Rezeption“ keineswegs um die Einführung eines „künstlichen Rechts (so aber Grimme S. 51) gehandelt hat, sondern um komplizierte Anverwandlungs- und Verwissenschaftlichungsprozesse des einheimischen Rechts. Außerdem ist damals nicht das antike römische Recht rezipiert worden (wie es Grimme, S. 49–51, als Grundlage der Rezeption wiedergibt), sondern höchstens das seinerseits christlich-kanonistisch umgeformte römische Recht in der Form des ius commune. Für die Zeit des Nationalsozialismus wäre zu fragen, ob damals tatsächlich die Ehe noch der einzig denkbare Rahmen für die gewünschte Mutterrolle der Frau war, oder inwieweit gerade auch die ledige Mutter politisch, gesellschaftlich und rechtlich besser gestellt werden sollte. Die rechtliche Stellung der ledigen Mutter behandelt Grimme jedoch nicht. Auch fragt er nicht, inwieweit durch das Scheidungsrecht gerade auch die Scheidung von jüdischen Ehepartnern rechtlich erleichtert werden sollte.
Das allgemeine Problem von Grimmes entwicklungsgeschichtlichem Ansatz ist, dass konfligierende Interessenlagen, handelnde Akteure, beispielsweise die bürgerliche oder die sozialistische Frauenbewegung, bis auf wenige Ausnahmen ganz ausgeblendet bleiben. Zu den Möglichkeiten von Frauen gerade im 19. Jahrhundert, auf die Rechtsentwicklung Einfluss zu nehmen, sei es durch Petitionen an die Gesetzgebungskommission zum BGB, sei es durch die Beratung von Frauen für einzelne (Ehe-)Rechtsstreitigkeiten in den Frauenrechtsberatungsstellen, sei es schließlich in der Weimarer Republik direkt als Abgeordnete des Reichstages auf die Gesetzgebung (auf die frühere staatsbürgerliche Gleichstellung der Frau vor der Emanzipation im bürgerlichen Sinne geht Grimme gleichfalls nicht ein), wird die Leserin bei Grimme nicht fündig.
Für die ältere Zeit, also vor Verabschiedung des BGB, nimmt Grimme keine eigene Quellenanalyse vor – die aufgrund des langen Untersuchungszeitraums auch nicht für alle Epochen gleichmäßig erwartet werden könnte –, sondern stützt sich ausschließlich auf Artikel aus dem Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte und die historischen Einleitungsteile von Familienrechtsdarstellungen, von rechtshistorischen Allgemeindarstellungen und geltendrechtlicher, juristischer Literatur des 19. Jahrhunderts. Dies ist besonders bedenklich, weil davon auszugehen ist, dass die Quelleninterpretation bei diesen Autoren von ihrem eigenen, dem patriarchalischen Verständnis des 19. Jahrhunderts getragen ist. Neuere Forschungsliteratur etwa seit den 1990er Jahren wird von Grimme dagegen gar nicht berücksichtigt. Beispielhaft für solche Lücken seien nur angeführt: Zu Bachofen: Roy Garré: Fra diritto romano e giustizia popolore. Frankfurt a.M. 1999; allgemein: Karin Gottschalk: Eigentum, Geschlecht, Gerechtigkeit. Frankfurt a. M. 2003; Edith Ennen: Frauen im Mittelalter. München, 6. Aufl. 1999; Heide Wunder: Er ist die Sonn, sie ist der Mond. Frauen in der frühen Neuzeit. München 1992. Nicht einmal die Beiträge in Ute Gerhard (Hg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. München 1997, wurden ausgewertet. Für Grimmes Hauptuntersuchungszeitraum des späten 19. Jahrhunderts sei schließlich angemerkt, dass entgegen seiner Behauptung (S. 98 Fn. 387), die Petition des Allgemeinen deutschen Frauenvereins sei „nicht auffindbar“, weswegen er sich für die frauenpolitischen Forderungen im Wesentlichen auf Marianne Webers Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung. Tübingen 1907 stützt –, zumindest die Petition des Dresdner Frauenvereins sehr wohl als Quelle zur Verfügung gestanden hätte (Frankenberg 1895).
Das Buch kann somit lediglich einen Beitrag leisten, um einen ersten Überblick über die Fülle der rechtlichen Regelungen zu gewinnen, durch die die Stellung der Ehefrau in den verschiedenen Zeitabschnitten gekennzeichnet war.
URN urn:nbn:de:0114-qn052168
Dr. Susanne Lepsius, M.A. (University of Chicago)
Frankfurt a.M., Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
E-Mail: lepsius@mpier.uni-frankfurt.de
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