Frauen auf der Flucht – ohne rechtlichen Schutz?

Rezension von Beate Rudolf

Inke Jensen:

Frauen im Asyl- und Flüchtlingsrecht.

Baden-Baden: Nomos 2003.

235 Seiten, ISBN 3–7890–8351–8, € 42,00

Abstract: Schlagzeilen machen sie nicht, aber die Debatte über das deutsche Zuwanderungsgesetz hat sie wieder – kurz? – ins öffentliche Bewusstsein gerufen: frauenspezifische Fluchtgründe. Frauen fliehen oft aus anderer Motivation als Männer – etwa wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts oder aus Angst vor Genitalverstümmelung, und wenn sie politisch verfolgt werden, dann häufig unter Einsatz sexueller Gewalt. Berücksichtigen Völkerrecht und einzelstaatliches Asyl- und Flüchtlingsrecht diese Besonderheiten hinreichend? Dieser Frage geht Inke Jensen in ihrer Dissertation nach.

Der Flüchtling nach herkömmlichem Völkerrecht: ein Mann

Die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestimmt sich nach innerstaatlichem Asyl- und Ausländerrecht sowie nach völkerrechtlichem Flüchtlingsrecht und Menschenrechten. Hierbei bestehen für Frauen noch zahlreiche Schutzlücken, die die Arbeit zu überwinden sucht.

Zu Beginn ihrer Untersuchung stellt die Verfasserin deshalb zunächst die Vorgaben des internationalen Rechts zusammen. Hier zeigt sich, dass sich das Flüchtlingsrecht an der Situation des männlichen Flüchtlings ausrichtet. Das Geschlecht als Verfolgungsgrund existiert in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht, und folglich gewährt diese in solchen Fällen keinen Abschiebungsschutz. Ebensowenig bietet sie Schutz vor Verfolgung, die nicht dem Staat zuzurechnen ist („nichtstaatliche Verfolgung“), also beispielsweise durch Gruppierungen, die ihre Moralvorstellungen zwangsweise durchzusetzen suchen.

Diese Probleme legen es nahe, auch andere Völkerrechtsnormen heranzuziehen. Daher skzziert die Verfasserin menschenrechtliche Verträge sowohl hinsichtlich ihrer konkret asyl- und auslieferungsbezogenen Regelungen als auch hinsichtlich indirekt bedeutsamer Normen. Hierzu zählen etwa das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Leben oder die Freiheit der Eheschließung. Sie dienen im weiteren Verlauf der Untersuchung als Maßstab, anhand dessen geschlechtsspezifische Rechtsverletzungen im Heimatstaat einer Betroffenen gemessen werden können. Die Arbeit zeichnet sodann den Bewusstseinswandel nach, der – wie auch in anderen menschenrechtlichen Bereichen – erst mit Beginn der 1980er Jahre zu verzeichnen ist. Sie gibt hierzu einen guten Überblick über Inhalte völkerrechtlich unverbindlicher Dokumente, insbesondere des Exekutivkomitees des UN-Flüchtlingshochkommissars (UNHCR), von Resolutionen der UN-Generalversammlung und der Weltfrauenkonferenzen.

Neue Impulse durch europäisches Recht?

Bedeutsam für die Rechtsstellung von Flüchtlingen in Deutschland ist außerdem europäisches Recht. Ihm ist das zweite Kapitel gewidmet. Auch in Europa hat sich die Erkenntnis, dass das geltende Recht frauenspezifische Fluchtgründe nicht hinreichend berücksichtigt, erst spät durchgesetzt. Knapp führt die Verfasserin aus, dass im Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Abschiebeverbot bei drohender unmenschlicher Behandlung durch Staat oder Private besteht. Hier wäre gerade wegen der abweichenden Ansicht höchster deutscher Gerichte eine vertiefte Analyse wünschenswert gewesen. Noch weiter wird das europäische Gemeinschaftsrecht gehen, wenn die von der Autorin skizzierte Richtlinie endlich verabschiedet wird. Dann wird die Verfolgung aufgrund des Geschlechts als Verfolgung einer sozialen Gruppe im Sinne der GFK gelten. Den Beschluss hierüber hat der Rat aber zuletzt im April 2004 erneut verschoben, trotz der wiederholten Aufforderungen des Europäischen Parlaments, welche in der Arbeit nachgezeichnet werden. Die Kritik der Verfasserin daran, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nichtstaatliche Verfolgung nicht erfasst, wenn der Staat unfähig zur Schutzgewährung ist, ist daher nach wie vor zutreffend.

Einzelstaatliches Recht: Deutschland, Frankreich, USA und Kanada

In der nun folgenden Übersicht über ausgewählte Rechtsordnungen gibt die Verfasserin die wesentlichen gesetzlichen Regelungen wieder und zeigt Schutzlücken im Falle geschlechtsspezifischer Verfolgung auf. Das Ergebnis des Rechtsvergleichs besteht in der Erkenntnis, dass trotz unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltung des Asyl- und Flüchtlingsrechts die Flüchtlingsdefinition der GFK von zentraler Bedeutung ist. Das Geschlecht ist in keiner der untersuchten Rechtsordnungen eine eigenständige Kategorie. Insofern können frauenspezifische Fluchtgründe nur berücksichtigt werden, wenn sie in eine der aufgelisteten Verfolgungsgruppen der GFK hineingelesen werden.

Kernfragen

Aus diesem Befund schälen sich die Kernfragen der Arbeit heraus: (1) Lässt sich auch nichtstaatliche Verfolgung unter den Verfolgungsbegriff der GFK fassen, und ab wann lässt sich überhaupt von „Verfolgung“ sprechen? (2) Ist das Geschlecht von einer der Verfolgungskategorien erfasst? (3) Wie werden frauenspezifische Fluchtursachen in einzelnen Rechtsordnungen berücksichtigt?

Nichtstaatliche Verfolgung

Die Frage danach, ob nichtstaatliche Verfolgung anerkannter Fluchtgrund im Sinne der GFK ist, betrifft die auch von der feministischen Rechtswissenschaft kritisierte Trennung von privatem und politischen Bereich. Vor dem Hintergrund ihrer Analyse der Rechtsprechung aus den genannten vier Staaten verteidigt die Verfasserin mit überzeugenden Argumenten ihre These, dass Staatlichkeit der Verfolgung nicht erforderlich ist. Vielmehr kommt es auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen an, welches sich an der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung der Verfolgungsmaßnahme bemessen lässt.

Die Frage, wann eine Maßnahme als Verfolgung im Sinne der GFK anzusehen ist, ist bei einer Gefahr für Leib oder Leben ohne weiteres zu bejahen. In Fällen psychischer Verfolgung, etwa durch Aufzwingen kulturell oder religiös gepräger Verhaltensweisen, befürwortet die Verfasserin eine Anlehnung an die kanadische Rechtsprechung, die den Verfolgungscharakter bereits bei „harassment“ bejaht. Diese stellt auf die schwere Verletzung von Menschenrechten ab und legt nicht – wie etwa die deutsche Rechtsprechung – die höhere Messlatte der Menschenwürdeverletzung an. Überzeugend ist ihre Begründung, dass dieses Vorgehen dem Charakter des Flüchtlingsrechts als subsidiärem Menschenrechtsschutz entspricht.

Geschlecht als soziale Gruppe?

In einem Rechtsvergleich geht die Verfasserin anschließend der Frage nach, ob das Geschlecht als soziale Gruppe im Sinne der GFK verstanden und damit als Verfolgungsgrund angesehen werden kann. Das Problem liegt darin, dass Frauen in der Regel nicht wegen ihres Geschlechts verfolgt werden. Verfolgungsgrund ist vielmehr, dass sie sich bestimmten, von anderen gesellschaftlichen Gruppen definierten, frauentypischen Verhaltensweisen widersetzen. In nachvollziehbarer Argumentation zeigt die Verfasserin auf, dass das Motiv unerheblich ist und vielmehr jede Verbindung von Geschlecht und Verfolgung genügt. Sie folgt deshalb dem im amerikanischen und kanadischen Recht vertretenen Ansatz, in Parallele zu Diskriminierungsverboten nach menschenrechtlichen Verträgen Frauen als soziale Gruppe anzusehen. Die Arbeit kommt daher zu dem gut vertretbaren Ergebnis, dass das Völkerrecht die Berücksichtigung frauenspezifischer Fluchtursachen grundsätzlich zulässt.

Behandlung frauenspezifischer Fluchtursachen in den ausgewählten Rechtsordnungen

Es schließt sich die Frage an, ob dieser völkerrechtliche Befund sich auch im innerstaatlichen Recht widerspiegelt oder nutzbar machen lässt. Dazu werden in der die Arbeit die existierenden Löungsansätze in ausgewählten Problembereichen verglichen.

Bei Flucht aus Furcht vor Genitalverstümmelung bestehen noch die vielfältigsten Anknüpfungspunkte für die Anerkennung einer Verfolgung im Sinne der GFK, weil auf die religiösen oder ethnischen Gründe für diese Praktik zurückgegriffen werden kann. Geschickt begegnet die Verfasserin hier dem möglichen kulturrelativistischen Gegenargument: Frauen, die aus diesem Grund Asyl begehren, wollen gerade von der Mehrheitsanschauung abweichen und suchen Schutz in einem fremden Land. Folglich wird weder ihnen noch ihrem Heimatstaat eine bestimmte Auffassung von Menschenrechten aufgezwungen.

Im Falle der Flucht vor restriktiven geschlechtsspezifischen Gesetzen und Sittenregeln stellen die untersuchten Rechtsordnungen entscheidend darauf ab, ob der Betroffenen bei einer Rückkehr konkret eine Bestrafung wegen ihres abweichenden Verhaltens droht. Hier zeigt die Verfasserin auf, dass dies eine durch Männersicht geprägte Ungleichbehandlung darstellt. Frauen wird nämlich dadurch abverlangt, extreme Diskriminierungen als kulturell bedingten Normalzustand hinzunehmen und die eigenverantwortliche Lebensgestaltung zurückzustellen. Richtigerweise ist also zur Bestimmung einer Verfolgung auf die Auswirkungen solcher Rechts- oder Sittenregeln auf die Betroffene abzustellen.

Flucht wegen erlittener Vergewaltigung, die als Foltermittel eingesetzt wird, gilt in den untersuchten Rechtsordnungen zunehmend als Verfolgung. Ganz erhebliche Schutzlücken bestehen hingegen bei Vergewaltigung als Mittel der Kriegsführung. Insbesondere in Bürgerkriegssituationen wirkt es sich nachteilig aus, die Staatlichkeit der Verfolgung zu verneinen, wenn der Staat zur Schutzgewährung nicht mehr in der Lage ist. Hier ermöglicht allein die von der Verfasserin vertretene Anknüpfung an die Schutzbedürftigkeit Abhilfe. Gleiches gilt für drohende Zwangsheirat, häusliche Gewalt oder private Gewalt wegen Verletzung der Familienehre.

Drohende Zwangssterilisationen spielen bislang in der deutschen Rechtsprechung keine Rolle. In Anlehnung an die nordamerikanische Praxis zeigt die Verfasserin auf, dass Zwangsmaßnahmen, die in den Kernbereich der menschlichen Selbstbestimmung eingreifen, die Schwelle zur Verfolgung im Sinne der GFK überschreiten. Sie lassen sich deswegen auch nicht durch ein an sich ein legitimes Politiksziel (Bekämpfung der Überbevölkerung) rechtfertigen.

Fazit

Die Arbeit besticht durch ihren Materialreichtum und den Rechtsvergleich mit den Rechtsordnungen der USA und vor allem Kanadas, die gegenüber dem deutschen Recht wesentlich frauengerechter sind. Sie zeigt auf, dass unabhängig von der konkreten Ausgestaltung geschlechtsspezifischer Fluchtgründe im neuen Zuwanderungsgesetz schon jetzt die rechtlichen Mittel vorliegen, um das männlich geprägte Asyl- und Flüchtlingsrecht den besonderen Bedürfnissen von weiblichen Flüchtlingen anzupassen. Was (noch?) fehlt, ist allerdings die Bereitschaft, von anderen Rechtsordnungen zu lernen.

URN urn:nbn:de:0114-qn052100

Prof. Dr. Beate Rudolf

Freie Universität Berlin/Fachbereich Rechtswissenschaften

E-Mail: BRudolf@zedat.fu-berlin.de

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