Feministische Rechtswissenschaft am Beispiel des Völkerrechts

Rezension von Regina Harzer

Beate Rudolf (Hg.):

Frauen und Völkerrecht.

Zur Einwirkung von Frauenrechten und Fraueninteressen auf das Völkerrecht.

Baden-Baden: Nomos 2006.

272 Seiten, ISBN 978–3–8329–2008–1, € 49,00

Abstract: Insbesondere das zwischenstaatliche, durch Diplomatie und Außenpolitik geprägte Völkerrecht, war früher – und das liegt nicht sehr lange zurück – reine „Männersache“. Bereits mit dem Titel des Buches möchte Beate Rudolf auf insofern deutlich veränderte Verhältnisse hinweisen. Frauen sind nicht nur potentielle Opfer und damit Gegenstand völkerrechtlichen Schutzes, wenn es um politische Konflikte oder kriegerische Auseinandersetzungen geht. Frauen haben bedeutsame Rechtspositionen erlangt, die national, inter- und transnational Geltung haben und zumindest theoretisch Anerkennung gefunden haben. Frauen verändern Völkerrecht aktiv. Sie wirken mit als Beteiligte staatlicher Delegationen, als Mitglieder von Kontrollgremien und internationalen Organisationen, und Frauen sind wesentlich beteiligt in Nichtregierungsorganisationen. Der Band weist aber auch auf Gefährdungen der erreichten Positionen hin.

Frauen-Völkerrecht jenseits der Menschenrechte

Die Beiträge des vorliegenden Sammelbandes basieren auf Vorträgen, die im Rahmen der Ringvorlesung „Frauen und Völkerrecht“ im Sommersemester 2005 an der Freien Universität Berlin (Fachbereich Rechtswissenschaft) gehalten wurden. Ein wesentliches Anliegen ist den zehn Autorinnen und zwei Autoren gemeinsam, auch wenn sie ansonsten durchaus heterogene Positionen vertreten: Es soll deutlich werden, dass Frauenrechte sich nicht mehr in einer „ökologischen Nische“ des Völkerrechts (S. 7) und nicht bloß im Rahmen des allgemeinen Menschenrechts-Diskurses befinden, sondern dass sie im völkerrechtlichen „Mainstream“ angekommen sind; diese Entwicklung müsse eine eher konservative und durchaus noch an traditionellen Geschlechterverhältnissen orientierte Völkerrechtswissenschaft zur Kenntnis nehmen. Nach einem einleitenden Beitrag wird das Anliegen in vier verschiedenen Themenkomplexen erläutert.

Im einleitenden Beitrag beschäftigt sich der Europa- und Völkerrechtler Andreas von Arnauld mit „Feministischen Theorien und Völkerrecht“ (S. 13 ff.). Seine bisweilen an „fishing for compliments“ erinnernden Vorbemerkungen („. wenn ausgerechnet die feministischen Theorien von einem Mann vorgestellt werden“, S. 14) wirken zwar nicht zwangsläufig unsympathisch, inhaltlich liest sich die Auseinandersetzung mit feministischen Fragestellungen allerdings schwerfällig und mit Ansichten wie etwa, dass feministische Rechtstheorien selbst „sich teils auch nicht ungern“ (S. 14) marginalisieren lassen würden, kann der Autor auf durchschlagende Anerkennung nicht wirklich hoffen. Im Übrigen: Der neueste Stand feministischer Theoriebildung wird nicht mitgeteilt oder doch nur auf rezeptive Darstellung amerikanischer Entwicklungslinien beschränkt; insbesondere bleiben Erkenntnisse der deutschen Frauen- und Geschlechterforschung, also der Wissenschaft über Geschlechterverhältnisse, nahezu unberücksichtigt. Eine wesentliche Ergänzung des Völkerrechts um feministische Denkstrukturen und entsprechende Handlungsdimensionen konnte Andreas von Arnauld auf diese Weise nicht erarbeiten, vermutlich war dies auch nicht seine wirkliche Absicht. Dieser Einleitungsbeitrag (mit einem Umfang von über dreißig Seiten!) schmälert das ansonsten durchgehend hohe Niveau des Sammelbandes nicht unwesentlich.

Frauen und ihre Beteiligung an der Friedensverpflichtung

Der erste Schwerpunktbereich ist der zentralen völkerrechtlichen Funktion der Friedensverpflichtung gewidmet. In „Frauen und Frieden“ (S. 47 ff.) analysiert Stefanie Schmahl die Rolle der Frauen und ihre Möglichkeiten, auf internationaler Ebene zu Konfliktlösungen beizutragen. Einerseits gehe es um Machtpartizipation, andererseits um die Berücksichtigung konkreter Schutzbedürftigkeit. Die Autorin beklagt insbesondere die mangelnde Wahrnehmung von Frauenrechten bei Konzeption und Umsetzung von Friedensverträgen. In ihrem eindrucksvoll formulierten Beitrag „‚Was sucht denn das Fräulein da?‘ – Warum Frauen in der Sicherheitspolitik selten sind – und sich das gerade ändert“ (S. 71 ff.) skizziert Constanze Stelzemüller zum einen das öffentliche Bild, mit dem weiterhin die marginale Bedeutung und Teilhabe von Frauen, wenn es um Krieg und Frieden geht, zum Ausdruck gebracht wird. Zum anderen zeigt die Autorin anhand eines beachtlichen Zahlenmaterials, dass dieses Bild offensichtlich schief hängt, da in zunehmendem Maße Politikerinnen aus Europa und Amerika im außenpolitischen Bereich tätig sind, und zwar auch in Führungspositionen. Die Autorin beschreibt aber auch den „schlechten Stand“, den diese Frauen haben, welchen Alltagsdiskriminierungen sie ausgesetzt sind und wie Exklusionen in ihrem „beruflichen Geschlechterkrieg“ (S.73) erfolgen.

Menschenrechte sind Menschenrechte, sind Menschenrecht, …!

Im zweiten Themenkomplex geht es um das inzwischen schon klassische Verhältnis von Frauen- und Menschenrechten. Doris König beschreibt in „Frauenrechte sind Menschenrechte … und doch anders?“ (S. 81 ff.) Voraussetzungen und Grenzen der Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen (CEDAW), schildert die Entstehungsgeschichte der „Magna Charta der Frauenrechte“ (S. 82) und erläutert UN-Menschenrechtsverträge. Mit der Frage unterschiedlicher Gefährdungssituationen von Frauen und Männern beschäftigt sich der Beitrag „Frauenrecht als Querschnittsaufgabe im Menschenrechtsbereich – Von einer Frauenperspektive zu einer Gender-Perspektive?“ (S. 99 ff.) von Julia Raue. Sie thematisiert insbesondere, ob und inwieweit Menschenrechtsorganisationen den Gender-Aspekt in ihre praktische Tätigkeit aufgenommen haben. Thilo Rensmann beschäftigt sich völkerrechtshistorisch mit dem pragmatischen Feminismus, wie ihn „Eleanor Roosevelt“ (S. 129 ff.) vertreten hatte. Anhand biographischen Materials zeigt der Autor ihre Bedeutung für völkerrechtliche Verhältnisse nach dem Zweiten Weltkrieg und die bis zur Gegenwart reichenden Entwicklungen von innovativen menschenrechtsrelevanten Konzeptionen. Eleanor Roosevelt wird als schillernde Persönlichkeit vorgestellt: Sie sah sich selbst nie als die „First Lady“, ließ sich allerdings auch nicht feministisch vereinnahmen, obwohl sie sich vehement für Gleichberechtigung und Chancengleichheit einsetzte.

Völkerrechtlich relevante Lebensbereiche von Frauen

Der dritte Themenbereich möchte anhand einzelner Lebensbereiche von Frauen die Problematik praktischer völkerrechtlicher Verhältnisse verdeutlichen. Anja Seiber-Fohr analysiert den Bereich des internationalen Strafrechts, speziell den des Völkerstrafrechts („Die Fortentwicklung des Völkerstrafrechts – Verbrechen gegen Frauen in bewaffneten Konflikten“, S. 145 ff.). Die Autorin weist in historischer Perspektive nach, dass Kriegsverbrechen an Frauen lange Zeit tabuisiert oder geduldet wurden. Sie sieht neben anderen kriminalitätsfördernden Aspekten insbesondere darin den Grund, weshalb Frauen etwa in Bürgerkriegszuständen als besonders gefährdet anzusehen sind. Es fehlten über weite Strecken rechtliche Grundlagen für eine notwendige Strafverfolgung und damit für hinreichende Bestrafungsmöglichkeiten. Kriegsverbrechen begangen an Frauen unterscheiden sich gegenüber Kriegsverbrechen an Männern deutlich. Während Männer etwa in gewaltsamen Konflikten getötet werden, handelt es sich bei den Verbrechen gegenüber Frauen zum überwiegenden Teil um Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Einen gelungenen Überblick bietet A. Seiber-Fohr in ihren Darlegungen über die Jugoslawien- und Ruanda-Tribunale. Ausführungen zum Römischen Statut des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofes und die damit einhergehenden jüngsten Entwicklungen des Völkerstrafrechts vermitteln die Bedeutsamkeit des Themas für die internationale Frauen-Frage, ja für die internationale Staatengemeinschaft an sich. In ihrem Beitrag über „Frauen und Flüchtlingsrecht“ (S. 171 ff.) analysiert Jeanine Bucherer internationales Flüchtlingsrecht. Auch in diesem Lebensbereich sind Frauen schwerwiegender betroffen als Männer. Der Begriff „geschlechtsspezifische Verfolgung“ wird erläutert, und dogmatische Verhältnisse des Asyl- und Flüchtlingsrecht werden kritisch betrachtet. Mit dem Beitrag „Private Gewalt gegen Frauen aus der Perspektive des Völkerrechts“ (S. 189 ff.) kritisiert Anja Wehler-Schöck die herkömmliche Trennung in öffentliche und private Lebensbereiche von Frauen und fordert zum Schutze betroffener Frauen die Aufhebung dieser Dichotomie und beklagt Umsetzungsdefizite im Rahmen internationaler Organisationen. Schließlich wird am Beispiel von Frauen in Irland von Patricia Conlan („Jus Soli and derivative rights: A potential factor in people trafficking?“, S. 215 ff.) die Problematik des Menschenhandels angesprochen und dabei auf die komplexe Situation hingewiesen, die durch nationale, europa- und völkerrechtliche Regelungen entstehen können.

Frauen und Entwicklungsvölkerrecht

Im letzten Themenkomplex geht es um Frauenrechte innerhalb des Entwicklungsvölkerrechts. Julia Lehmann untersucht in ihrem Beitrag über „Nachhaltige Entwicklungspolitik durch ‚Empowerment‘ von Frauen?“ (S. 233ff.) unterschiedliche Praxisfelder: rechtliche Gleichstellung, Gesundheitsvorsorge, Bildung, ökonomische Hilfskonzepte, Good Governance. Im abschließenden Beitrag „Die Verwirklichung von Frauenrechten als Maßstab für ‚Good Governance‘?“ (S. 243 ff.) von Beate Rudolf wird die Problematik des Entwicklungsvölkerrechts mit Überlegungen zu einem Allgemeinen Völkerrecht verknüpft. Analysiert werden etwa Aspekte, ob sich im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Kreditvergaben an Frauenrechten orientierten oder ob es eher um Verbesserung und Stabilisierung der ökonomischen Verhältnisse von Frauen gehe. Insgesamt wird die Frage aufgeworfen, ob Frauenrechte als inhaltliche Voraussetzungen von Good Governance anzusehen seien.

Fazit:

Die Lektüre lohnt sich nicht nur für Völkerrechtlerinnen und Völkerrechtler und ist nicht nur für die Frauen- und Geschlechterforschung geeignet. Auch zahlreiche andere Disziplinen werden von den einzelnen Beiträgen profitieren. Frauenrechte sind international und transnational bedeutsam, aber noch lange keine praktische Selbstverständlichkeit. Darauf weisen die kritischen Beiträge immer wieder hin und beklagen – trotz vereinzelter Teilerfolge – zu Recht ein Defizit an Umsetzungsmaßnahmen von Frauenrechten im Völkerrecht. Hier zeigen sich eindeutige Parallelen zu Umsetzungsschwächen des nationalstaatlichen Gleichstellungsauftrages, weshalb das Buch auch für die praktische Gleichstellungsarbeit (etwa in Kommunen und Hochschulen) interessant ist. Wir sehen anhand dieses Bandes, dass die Feministische Rechtswissenschaft auf dem Vormarsch und der „Brückenschlag“ (S. 5) dorthin gelungen ist. Weiter so!

URN urn:nbn:de:0114-qn082175

Prof. Dr. Regina Harzer

Universität Bielefeld, Fakultät für Rechtswissenschaft/Lehrstuhl für Strafrecht und Rechtsphilosophie; Vorstandsmitglied Interdisziplinäres Zentrum für Frauen- und Geschlechterforschung (IFF)

E-Mail: regina.harzer@uni-bielefeld.de

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