Was ist ungerecht? Diskriminierungsebenen aus multiplen Blickwinkeln

Rezension von Christoph Sorge

Susanne Opfermann (Hg.):

Unrechtserfahrungen.

Geschlechtergerechtigkeit in Gesellschaft, Recht und Literatur.

Königstein im Taunus: Ulrike Helmer Verlag 2007.

179 Seiten, ISBN 978–3–89741–226–2, € 17,90

Abstract: Aus einer interdisziplinären Kolloquiumsreihe im Wintersemester 2004/2005 des Cornelia Goethe Centrums für Frauenstudien und die Erforschung der Geschlechterverhältnisse (CGC) ist eine Aufsatzsammlung mit acht Beiträgen entstanden, welche sich mit frauenspezifischen Unrechtserfahrungen auseinandersetzen. Der Facettenreichtum der Aufsatzthemen entspricht dem im Titelkompositum „Unrechtserfahrungen“ ausgedrückten Spannungsverhältnis: Zum einen wird anhand von konkret erlebten Einzelschicksalen und von Darstellungen in der Literatur die Erfahrung von Ungerechtigkeit und Unrecht problematisiert. Zum anderen wird die rechtliche Begrifflichkeit genauer untersucht. Die Autorinnen kommen aus den Bereichen Philologie, Rechts- und Geschichtswissenschaft. Entsprechend bietet der Band eine vielfältige und insgesamt ergiebige Gesamtschau auf die Unrechtserfahrungen von Frauen in Vergangenheit und Gegenwart.

Das Recht, welches keines ist

Setzt man sich mit der Frauenrechtsgeschichte auseinander, so wird deutlich, dass gesetztes positives Recht oftmals einen Ungerechtigkeitsgehalt bezüglich der Normativität besitzt. Rechtsnormen sind eigentlich auf die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit gerichtet. Dieser gerechte Ausgleich von widerstreitenden Interessen tritt und trat jedoch nahezu immer dann zurück, wenn ein Konflikt gelöst werden soll(te), in welchem ein gesellschaftlich herrschendes Interesse mit einem von den rechtssetzenden Persönlichkeiten nicht anerkannten Interesse in Widerspruch steht oder stand. Nach der Radbruch’schen Formelentsteht genau dann gesetzliches Unrecht, wenn die Subsumierung eines Sachverhaltes unter ein Gesetz eine schier unerträgliche Rechtsfolge zulasten einer Partei auslöst und somit schlechthin ungerecht ist. Gerade dem Rechtspositivismus ist jedoch die Gefahr immanent, dass solch ein unrichtiges Recht unter dem Deckmantel der stetig gleichen AnwendungeinerNorm verwirklicht wird. Geschriebenes Recht kann somit zu einer Art Gerechtigkeitsblindheit der Rechtsanwender führen, soweit die Rechtssicherheit als ausschließliche Maxime Geltung haben soll. Hinsichtlich der rechtlichen Lage von Frauen kann man in vielen Fällen überspitzt von einem solchen gesetzlichen Unrecht sprechen. Die Beiträge der Autorinnen stellen diese Ungerechtigkeiten nicht nur da, sondern bieten auch Denkansätze, um die Verwirklichung von Gerechtigkeit zu erreichen. Dieser Ansatz wird überwiegend in einem universalen überpositiven Recht zu suchen sein. In die Rechtswirklichkeit aber tritt diese Gerechtigkeit bereits heutzutage in der – leider noch längst nicht in allen Staaten – verbindlichen Anwendung der Menschenrechte.

Erfahrungen mit dem Unrecht

Einleitend setzt sich Ute Gerhardzunächst mit dem Begriff der Unrechtserfahrung auseinander und erörtert sodann die Problematik der Wahrnehmung von Unrechtserfahrungen, bezogen auf Frauenrechte. Hier arbeitet sie insbesondere verschiedene Stufen heraus. Danach sei der erste Schritt ein Unrechtsempfinden, welches sich bei den Frauen lediglich in Hilflosigkeit und Unsicherheit manifestiere. Durch die Mitteilung dieses Empfindens an andere, betroffene oder nicht betroffene Menschen steigere sich diese Wahrnehmung zu einem Unrechtsbewusstsein. Die Verdichtung zu einem Rechtshandeln und denken geschehe dann mittels der öffentlichen Kundgabe bzw. Anklage dieser Unrechtserfahrungen. Ferner spricht die Autorin die elementare Funktion der interkulturellen und internationalen Menschenrechte zur Sicherung der Rechte der Frauen an, wobei für sie die scharfe Trennung von öffentlichem und privatem Recht ein Hauptgrund ist, dass immer noch im „Dunkelfeld des Privaten“ (S. 21) Rechtsverletzungen gegen Frauen stattfinden. Die Menschenrechte seien mehr als nur ein Gesetz zur Unterscheidung von Recht und Unrecht, sondern darüber hinaus ein in ein Normen gegossenes Gesamtkonzept zum kulturkreisübergreifenden sprachlichen Austausch über Unrechtserfahrungen.

In dem Beitrag von Britta Rangeröffnet sich den Leserinnen und Lesern ein historischer Diskriminierungsfall der besonders schlimmen Art: der Fall einer Frankfurter jüdischen Lehrerin, welche sowohl in der NS-Diktatur aufgrund ihrer Religion als auch im Nachkriegsdeutschland aufgrund ihres Geschlechts einschneidende Unrechtserfahrungen erlitt. Aus verschiedenen historischen Quellen, wie Zeitungsausschnitten der Frankfurter Presse, ihrer Personalakte und denunzierenden Briefen der Elternschaft und der NSDAP-Ortsgruppe, setzt Rangmosaikartig ein Leidens- und Kämpferinnenbild zusammen, das wohl seinesgleichen sucht.

Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass erlebte Unrechtserfahrungen nie losgelöst beurteilt werden können von den zu der Zeit herrschenden Rechtsverhältnissen. Dafür diene auch der in ihrem Beitrag beschriebene Fall als exemplarisch, da sich alle Diskriminierungen im öffentlichen Raum abspielten und selbst „zivilgesellschaftliche Heilmittel“ (S. 63), wie z. B. die Verteidigung von Rechten mittels eines Anwalts, keine Wirkung hatten.

Einen Gegenwartsbezug zur Diskriminierung liefert der von Fiebertshäuser/Kubisch/Ruppert verfasste Beitrag. Hier wird anhand eines aktuellen Falls eines Flüchtlingspaares, das um Einreise nach und Obhut in Deutschland bittet, die Problematik des 1993 in Kraft getretenen neuen § 18a AsylVfG, des sogenannten Flughafenverfahrens, dargestellt. Dabei wird von den Autorinnen die besondere Gefahr solcher Schnellverfahren herausgearbeitet, die in der damit oftmals verbundenen Diskriminierung und Verletzung der elementaren Menschenrechte bestehe. So führe die sprachliche Barriere, das Nicht-Verstehen der Schilderungen von Asylsuchenden, zu mangelndem Respekt seitens der BGS-Beamten, die sich als Sicherer der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland sehen, zumal die Verfahren unter erheblichem Zeitdruck vollzogen werden müssen. Weiterhin gehen die Autorinnen auf die besondere Schwierigkeit von asylsuchenden Frauen ein, welche häufig Opfer sexueller Gewalt in ihren Heimatstaaten geworden sind. Im Ergebnis sehen die Autorinnen – trotz einiger Reformierungen wie dem neu eingeführten § 60 AufenthaltsG, welcher Frauen Schutz gewährt, soweit geschlechtsspezifische Misshandlungen geschehen sind, – noch vermehrten Handlungsbedarf seitens der Regierung. Gerade bei Asylsuchenden sei der erste Anknüpfungspunkt zur Verbesserung ihrer derzeitigen Lage die Anerkennung von rechtlich verbindlichen und durchsetzbaren Menschenrechten.

Die Gleichheit in Verfassung und Ehe

Der mit sehr schönen erläuternden Anmerkungen versehene Beitrag von Ute Sacksofskybehandelt den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nach Art. 3 I aus juristisch fundierter Sichtweise. Im einleitenden Teil wird dieser zunächst historisch hergeleitet sowie seine Entwicklung von der zunächst rein formalen Rechtsanwendungsgleichheit bis zum materiellen Gleichheitsverständnis, welches auch die Rechtsfolgen der gleichen Behandlung für verschiedene Menschengruppen berücksichtigt, dargestellt. Die griffige Formel des BVerfG, dass „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich“ zu behandeln ist, sei Ausdruck der Verbindung von formaler und materieller Gleichheitsgarantie.

Die Autorin erörtert im Folgenden die besonderen Gleichheitssätze, welche oft merkmalsbezogen seien und ein Differenzierungsverbot aussprechen, wie z. B. der Art. 3 III Satz 1 GG. Diese gruppenspezifischen Gleichheitsgarantien scheinen oberflächlich gesehen ausgeprägteren Schutzcharakter zu versprechen als der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG. Hier komme die formale Gleichbehandlung zum Ausdruck, welche durch materielle Gleichbehandlung in Form von „Dominierungs- und Hierarchisierungsverboten“ (S. 36) begrenzt werde. Kritisch wird von Ute Sacksofskyangemerkt, dass ein solches Verständnis von Gleichheit jedoch der Erfassung von Diskriminierung nicht immer gerecht werde. Nach Sacksofsky sind drei Phasen von rechtlicher Diskriminierung zu differenzieren: 1. merkmalsbezogene Unterscheidungen im Gesetz, wie z. B. biologische Unterschiede, 2. eingeschränkte merkmalsbezogene Differenzierungen, welche in der Übergangszeit noch gerechtfertigt erscheinen, und 3. keine merkmalsbezogenen Unterscheidungen, aber Benachteiligung von Personengruppen auf der Rechtsfolgenseite durch absolute formale Gleichbehandlung.

Besonders die zweite Phase sei für Frauendiskriminierungen relevant, in welcher merkmalsbezogene Differenzierungen weitgehend abgebaut und nur noch auf scheinbar gesellschaftlich notwendige Unterscheidungen reduziert sind. In dieser Periode richte sich insbesondere der Blick auf noch normierte Privilegien der Frauen. Hier nütze das Differenzierungsverbot vor allem den Männern, welche sich auf Gleichbehandlung berufen. Sacksofsky betrachtet diese Privilegien jedoch als doppelschneidiges Schwert. So beinhalte jede frauenspezifische Begünstigung meist auch eine benachteiligende Komponente, da jeder gereichte Vorteilauch eine Verfestigung eines patriarchalen Weltbildes fördere. Diese elementare Doppeldeutigkeit von Privilegien hätte vielleicht noch mehr ausgeführt werden sollen, um ihrer Tragweite gerecht zu werden. Interessant erschiene zu diesem Thema eine kurze Anmerkung zu dem bis zum Beginn der frühen Neuzeit und seinen großen kontinentaleuropäischen Kodifikationen bedeutende römisch-rechtliche Institut des Interzessionsverbotes zur Zeit Justinians I. (482 – 565 n. Chr.). Durch den Senatus Consultum Velleianum wurden die Gerichte angewiesen, keine Ansprüche gegen Frauen zuzulassen, die sich darauf gründen, dass diese für Schulden ihres Mannes eintreten. Ursprünglich wurde dieser Senatsbeschluss zum Schutz der Ehefrauen erlassen, welcher jedoch zu einer starken Einschränkung ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit führte. Dieses Rechtsinstut hat nichts an Aktualität verloren und ist erst vor kurzem in der Rechtssprechung des BGH zur Ehegatten-Bürgschaft zu einer Renaissance gelangt.

Im Folgenden stellt SacksofskyeinigeRechtsgebiete dar, in denen auch heutzutage immer noch Diskriminierungslagen quo leges normiert sind, wie z. B. die geschlechtsspezifischen unterschiedlichen Krankenversicherungsprämien (vgl. S. 42). Insbesondere die Problematik der mittelbaren Diskriminierung durch äußerlich zwar neutral formulierte, tatsächlich jedoch mehr Frauen als Männer benachteiligende Gesetze sei akut. Diese Form der Diskriminierung ist erst in den 90er Jahren durch die Rechtspraxis des EuGH vom BVerfG übernommen worden und brauchte somit über 120 Jahre über den Atlantik, nachdem der U.S. Supreme Court in seinem disparate impact diese Diskriminierungsform erstmalig erwähnte.

Die Autorin vertritt in ihrem Resümee einen gemäßigteren Standpunkt als manche neuere Stimmen in der feministischen Diskussion, welche eine absolute formelle Gleichheit von Frau und Mann fordern und auch den biologischen Geschlechtsunterschied lediglich als Sozialkonstrukt betrachten. Sie sieht im Recht nicht nur die „Stabilisierung von Herrschaft“, sondern vielmehr auch die Möglichkeit der „Durchsetzung der Rechte benachteiligter Gruppen“, welche nicht zuletzt im Antidiskriminierungsgesetz kodifiziert wurde (S. 47).

Dem „Haus als [dem] zentralen Ort von Unrechtserfahrung“ (S. 112) und den rechtlichen Abwehrmöglichkeiten seitens von Frauen in der Gegenwart ist der Beitrag von Sibylla Flügge gewidmet. Die lange Zeit mit Selbstverständlichkeit hingenommene und vom Recht anerkannte häusliche Gewalt des Ehemannes gegen die Frau führt die Autorin auf das moralisch-religiöse „Züchtigungsrecht/ bzw. -pflicht“ (S. 116) zurück. Dieses sei Ausdruck eines eheherrschaftlichen Gewalt- und Entscheidungsmonopols des Ehemannes, welches auch das Zeitalter der Aufklärung bis ins Nachkriegsdeutschland – freilich mit wechselnden Begründungen – überdauerte. Leider wird an dieser Stelle nicht die neuere einschlägige Literatur zum Züchtigungsrecht verwertet (vgl. Duncker, Arne: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700–1914. Köln u. a. 2003, S.584–619 mwN). So wäre es aufschlussreich gewesen, auch die zeitgenössische Diskussion des Züchtigungsrechts im deutschen Privatrecht gegen Ende des 19. Jahrhunderts mit einzubeziehen, welche auch gemäßigte und die Züchtigung der Ehefrau ablehnende Ansichten der frühen Neuzeit erwähnte (vgl. ebenda, S. 598 f.).

Sodann werden in einer Gesamtschau unterschiedliche Rechtsgebiete auf ihren Schutzcharakter für Ehefrauen gegen die häusliche Gewalt kritisch untersucht. So seien Erfolge im Bereich der Strafverfolgung durch speziell geschulte Polizeibeamte und im Strafprozessrecht durch die Wiedereinführung und Erweiterung der Möglichkeit der Opfernebenklage im Rahmen des Opferschutzgesetzes zu verbuchen. Die Autorin stellt jedoch auch fest, dass diese Schutzkonzepte nicht auf einer Stufe verweilen dürfen, auf welcher die misshandelten Frauen lediglich als wehrlose und schutzbedürftige Opfer wahrgenommen werden. Vielmehr müsste der Staat eine Art Chancengleichheit für die Frau gewähren, so dass sie ihre Rechte ebenso wirksam verteidigen könne wie der Mann, auch in familiären und ehelichen Konflikten.

Veränderung der Selbstwahrnehmung oder die Reaktion auf Unrechtserfahrungen

Ulla Wischermannbehandelt in ihrem Beitrag die Entwicklung des Sexualitätsdiskurses in der deutschen Frauenbewegung vom Beginn des 20. Jahrhunderts bis dato. Die Autorin zeigt in ihrem Abriss zum einen die sehr unterschiedliche Herangehensweise an das Thema innerhalb der Frauenbewegung auf, zum anderen arbeitet sie aber auch durchaus gleiche bzw. zu vereinbarende Argumentationsstrukturen aus den verschiedenen Epochen heraus. Angestoßen wurde der Sexualitätsdiskurs um die Jahrhundertwende zunächst durch die Debatte um das Thema Prostitution und deren Vermeidung im Rahmen der sogenannten Sittlichkeitsfrage.

Auch in neuerer Zeit erlangte der Sexualitätsdiskurs gesellschaftspolitische Brisanz durch die in den 70er Jahren als „Akt zivilen Ungehorsams“ (S. 102) geschaltete Selbstanzeige im Stern von bekannten Frauen, welche behaupteten, abgetrieben zu haben. Durch die Diskussion über die Abschaffung des § 218 StGB verschob die Frauenbewegung die Demarkationslinie zwischen Privatem und Öffentlichem und erregte so große Aufmerksamkeit.

Wischermannbetont in ihrem Beitrag, dass die Forderung nach sexueller Selbstbestimmung ein zentrales Handlungsfeld der westdeutschen Frauenbewegung gewesen sein und immer noch sei. Hierbei habe auch die lesbische Frauenbewegung den Diskurs vorangetrieben, wurde aber nach Meinung der Autorin vielleicht auch ein Stück weit von der übrigen Frauenbewegung funktionalisiert. Für die Zukunft ergebe sich vermehrter Handlungsbedarf insbesondere auf internationaler Ebene. So sei der internationale Frauenkongress von 1995 in Peking auch vor dem Hintergrund des Sexualitätsdiskurses ein wichtiger Schritt gewesen, um Frauenhandel und systematischen Vergewaltigungen in kriegerischen Auseinandersetzungen Einhalt zu gebieten.

In den letzten beiden Beiträge setzen sich Lisette Gebhardt und Susanne Opfermannmit fiktionaler feministischer Gegenwartsliteratur auseinander und erörtern deren Bedeutung für die Schaffung eines Unrechtsbewusstseins von Frauen. Gebhardtstellt dies anhand des düsteren Selbstjustizkrimis „OUT“ der japanischen Erfolgsautorin Kirino Natsuo dar. Die Autorin macht deutlich, dass auch fiktionale Literatur geeignet erscheine, gesellschaftliche Missstände anzuprangern und dadurch ein Unrechtsbewusstsein zu schaffen. Gerade erdachte und nicht tatsächlich erlebte Unrechtserfahrungen beinhalteten die Möglichkeit, kritisches Nachdenken durch oftmals überzogene und dramatisierte Darstellungen regelrecht anzustoßen. Opfermann sieht in ihrem Beitrag in der Fiktionsliteratur einen „sanktionsfreien Handlungsspielraum, in dem in der Phantasie Grenzen überschritten werden können und Identitäten oder Handlungen ausprobiert werden können“ (S. 162). Ganz allgemein hält sie literarische Texte für ein exzellentes Mittel „feministischer Erkenntnis“ (S. 173), um Unrecht überhaupt erst plastisch und begreifbar werden zu lassen. Dies schärfe die Aufmerksamkeit dafür, dass oft Diskriminierungen stattfinden, die nicht als solche wahrgenommen, sondern toleriert werden, da sie im Rahmen des geltenden Rechts begangen worden sind.

Gesamteindruck

Am Schluss des Buches sind Kurzbiographien der Autorinnen beigefügt, welche die Sammlung komplettieren. Ebenfalls sehr hilfreich zur Vertiefung der behandelten Themenkreise ist der hinter jedem Beitrag stehende Literaturüberblick. In manchen Fällen ist dieser leider etwas knapp ausgefallen, und man hätte sich nicht nur die tatsächlich verwendete Literatur, sondern auch einige weiterführende Werke gewünscht. Insgesamt lässt sich jedoch sagen, dass mit diesem Sammelband eine gelungene Betrachtung des Themas Diskriminierung und Geschlechtergerechtigkeit aus der Perspektive mehrerer wissenschaftlicher Perspektiven vorliegt. Der Sammelband zeichnet sich somit nicht zuletzt durch den interdisziplinären Ansatz aus und dokumentiert, dass nach wie vor im Bereich der Gender-Forschung ein Blick über den „Tellerrand“ der eigenen wissenschaftlichen Disziplin unerlässlich ist.

URN urn:nbn:de:0114-qn092293

Christoph Sorge

Leibniz Universität Hannover, Lehrstuhl für Zivilrecht und Rechtsgeschichte

E-Mail: christoph.sorge@gmx.de

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