Kirchliche und weltliche Rechtsetzung zur elterlichen Eheeinwilligung

Rezension von Mathias Beer

Daniel Kaiser:

Die elterliche Eheeinwilligung.

Rechtsgeschichte der familialen Heiratskontrolle in Mitteleuropa.

Berlin: LIT-Verlag 2007.

591 Seiten, ISBN 978–3–8258–0736–8, € 59,90

Abstract: Daniel Kaiser bietet ein zeitlich, räumlich und thematisch überaus breites Panorama der kirchlichen und weltlichen Rechtsetzung zur elterlichen Eheeinwilligung. Es reicht von der Antike bis in die Gegenwart und bezieht große Teile des mitteleuropäischen Raumes ein. Die Rechts- und Spruchpraxis klammert der Autor bewusst aus. Die Studie liefert eine Interpretation der Vielzahl der Rechtstexte anhand der zeitgenössischen Literatur und führt diese mit den bisherigen Forschungsergebnissen zum Recht der elterlichen Heiratskontrolle zusammen.

Rechtsgeschichte der elterlichen Eheeinwilligung in Mitteleuropa von der Antike bis zur Gegenwart.

Die rechtshistorische Studie ist die Veröffentlichung einer 2007 im Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz angenommenen Dissertation. Wie bereits der Titel andeutet, ist sie, bezogen auf das Thema, den räumlichen und zeitlichen Zuschnitt, äußerst breit angelegt.

Gegenstand der Studie ist die elterliche Einflussnahme auf die Partnerwahl der Kinder im Allgemeinen und die zivilrechtliche Beschränkung, die die Berücksichtigung des Elternwillens bei der Eheschließung der Kinder hatte, im Besonderen. Dabei stehen die Rechtsetzung im kanonischen Recht, im protestantischen Kirchenrecht und die ‚weltlichen Rechtsordnungen‘ im Mittelpunkt. Es werden die Motive des Gesetzgebers, die Gesetzgebungsgeschichte und Beispiele aus der Judikatur untersucht. Der auf der Gesetzgebung gründenden Rechts- und Spruchpraxis, also der Frage des Niederschlags der einschlägigen Gesetzgebung im Alltag, geht der Autor nicht nach. Grenzen setzte ihm dabei weniger die Quellenlage als der überdimensionierte Ansatz der Studie, der es von vornherein ausschloss, mit der gleichen Akribie auf die Entwicklung der Eheeinwilligungspraxis einzugehen, mit der die einschlägige Gesetzgebung ausgebreitet wird. Die Studie liefert eine Interpretation der Vielzahl der Rechtstexte anhand der zeitgenössischen Literatur und führt diese mit den bisherigen Forschungsergebnissen zum Recht der elterlichen Heiratskontrolle zusammen. Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass die elterliche Eheeinwilligung als Thema der Rechtsgeschichte erst im vorletzten Teil der Arbeit, also erst am Ende thematisiert wird.

So umfangreich wie das Thema ist auch das geographische Blickfeld der Studie. Von einer Fokussierung kann angesichts des Blicks auf die Entwicklung des elterlichen Eheeinwilligungsrechts im gesamten Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und dessen Nachfolgestaaten nicht gesprochen werden. Das umso mehr, als neben der Vielzahl der „kleinen und kleinsten“ Territorien des Reiches, deren Rechtsordnungen minuziös vorgestellt werden (angesichts der Rechtszersplitterung wird nicht Vollständigkeit angestrebt), auch das spätere Deutschland sowie Österreich, die Schweiz und Frankreich Teil der Untersuchung sind. Damit soll, so der Autor, ohne dass ein Vergleich angestrebt wird, die „starke Ungleichzeitigkeit der Entwicklung“ verdeutlicht werden. Das Ergebnis ist ein detaillierter Überblick über die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Territorien und deren Änderungen im Laufe der Zeit. Der Autor spricht zwar von einer „geographischen Eingrenzung“ des Themas. Aber eigentlich handelt es sich um eine räumliche Entgrenzung.

Die gleiche Entgrenzung gilt für den Zeitraum, den die Studie im Blick hat. Er reicht von der römischen Antike bis in die Gegenwart, oder, anders formuliert, von der römischen Ehe bis zur Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Bundesrepublik und der Eheschließungsfreiheit als Grund- und Menschenrecht. Ein Schwerpunkt soll dabei, wie mit der Abbildung des Titelblattes unterstrichen wird, auf dem 19. Jahrhundert liegen. Dieser findet aber in der Arbeit keinen quantitativen Niederschlag. Deutlich größer ist der Umfang des großen Bogens, den die Studie „von der Antike über das Mittelalter mit dem Kirchenrecht in die Frühe Neuzeit und weiter in die Epoche des Naturrechts und der Kodifikationsbestrebungen“ schlägt.

Das Verhältnis von Rechtsgeschichte und historischer Forschung

Die Studie ist chronologisch und innerhalb der einzelnen Epochen thematisch und geographisch in 14 Paragraphen gegliedert, die wiederum weitere sehr feine bis feinste Untergliederungen erfahren. Nach einem gerafften Überblick zu der historischen Literatur zum Thema „Eheschließung“ wird die elterliche Eheeinwilligung im römischen Recht, im jüdischen Recht sowie im kanonischen Recht dargestellt. Breiter Raum wird der Epoche der Frühen Neuzeit eingeräumt, wo wiederum zwischen gemeinem Recht, weltlichem und kirchlichem Eheschließungsrecht sowie in Land- und Stadtrechte unterschieden wird. Nach einem Blick in die Rechtsphilosophie des 17. bis 19. Jahrhunderts werden in einem umfangreichen Kapitel detailliert die einschlägigen Bestimmungen in einer Vielzahl von Gebieten in der Zeit vom 16. bis zum 19. Jahrhundert dargestellt: Schweiz, Bayern, Württemberg, Hessen, Sachsen, Schleswig und Holstein mit den jeweiligen Territorien. Der Entwicklung der Rechtsetzung in Preußen, Österreich und dem Französischen Recht in Deutschland ist jeweils ein eigenes Kapitel gewidmet. Mit der Betrachtung des Reichspersonenstandsgesetzes von 1876 und dem Bürgerlichen Gesetzbuch kommt der große Bogen in der Gegenwart an.

Das Ergebnis dieses sowohl thematisch als auch geographisch und zeitlich betrachtet riesigen Überblicks ist ein rechtshistorisches Kompendium, ein Nachschlagewerk zu den rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die elterliche Eheeinwilligung in einer Vielzahl von Territorien und Staaten sowie deren Veränderungen im Laufe der Jahrhunderte. Dabei werden, was sicher nicht überrascht, die Frühe Neuzeit und das 19. Jahrhundert als Zäsuren herausgestellt. Mit ihrer Detailbesessenheit liefert die Studie sicher wertvolle rechtsgeschichtliche Grundlagen für historische Studien zum Thema. In dieser Hinsicht kann sich die Arbeit für die Forschung zu Ehe und Familie als eine äußerst ergiebige Fundgrube erweisen. Dafür ist auch das Stichwortverzeichnis angelegte Register hilfreich.

Ein, wenn nicht ihr eigentliches Hauptanliegen kann die Studie aber nicht einlösen: Die Verknüpfung der rechtsgeschichtlichen Forschung mit den Ergebnissen der Sozial- und Kulturgeschichte. Die sozialgeschichtliche Einbettung der rechtsgeschichtlichen Analyse fehlt ebenso wie jeder Bezug zur Genderforschung, ja muss angesichts des gewählten geographischen und zeitlichen Rahmens fehlen. Man wird wohl eher, wie es der Autor an einer Stelle selbst formuliert, von einer kulturhistorischen Begleitung der rechtsgeschichtlichen Befunde sprechen können. Aber auch das trifft mit Abstrichen nur auf ein Kapitel zu. Zwar wird die einschlägige (äußerst umfangreiche) historische Literatur rezipiert und zumindest kursiv ausgebreitet. Doch die beiden Zugänge, Rechtsgeschichte und Sozialgeschichte, bleiben unverbunden nebeneinander stehen. Der Blick aus rechtshistorischer Perspektive auf die Ergebnisse der historischen Forschung zu Ehe, Familie, Kindheit und Jugend reicht für die eingeforderte ganzheitliche Analyse der Eheeinwilligung nicht aus. Den selbst gestellten Anspruch, die unterschiedlichen Ansätze, Zugänge und Ergebnisse der beiden Forschungsrichtungen zur Frage der Eheschließung und der Rolle der elterlichen Eheeinwilligung zusammenzuführen, kann die Arbeit nicht einlösen. Sie liefert lediglich einen Pfeiler für den noch ausstehenden Brückenschlag bei der Erforschung der familialen Heiratskontrolle.

URN urn:nbn:de:0114-qn093031

Dr. Mathias Beer

Institut für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde, Tübingen, Homepage: http://www.idglbw.de

E-Mail: mathias.beer@idgl.bwl.de

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